Ein konkrete, bundesweite Regelung existiert nur für Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete ( die der Erholung dienen), Kur- und Klinikgebieten und Fremdenbeherberungsgebieten.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt die Betriebszeiten von Geräten und Maschinen.
Die Verordnung gilt für 57 unterschiedliche zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte- und Maschinenarten. Neben Baumaschinen wie etwa Betonmischern oder Hydraulikhämmern sind Bau- und Reinigungsfahrzeuge (z.B. Kehrmaschinen) bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten (z.B. Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher) davon betroffen.
Alle Geräte dieser Art müssen beim Inverkehrbringen mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Für bestimmte Geräte- und Maschinenarten gelten darüber hinaus Geräuschemissionsgrenzwerte.
Außerdem enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Dies gilt z.B. für Wohngebiete an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.
So gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Erholungsgebieten, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, dass die im Anhang (zu finden unter: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_32/gesamt.pdf) zu dieser Verordnung aufgeführten Geräte- und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Kettensägen, Vertikutierer-Geräte nur werktags in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr.
Für besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten weitere Einschränkungen. So dürfen diese Geräte auch an Werktagen nur in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr benutzt werden, es sei denn, sie sind mit dem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet.
Wer gegen diese Regelung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Einschlägig ist hier der § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz:
Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Bitte beachten:
Zusätzlich zu dieser Verordnung kann es in jedem Stadt- oder Gemeindegebiet für Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete abweichende Regelungen geben. Diese erhalten Sie auf Nachfrage bei Ihrer Gemeinde oder in Ihrem Rathaus/Landratsamt (Abteilung Immissionsschutz)
Quelle: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung