In landwirtschaftlichen Betrieben mit freien Arbeitszeitkapazitäten kann ein Zuerwerb mittels gewerblicher Tätigkeiten sehr lukrativ sein. Eine gute Bezahlung der eingebrachten Arbeitszeit und eine zusätzliche Auslastung der im Betrieb vorhandenen Technik sprechen für diese Form eines Zusatzeinkommens.
Um dies innerhalb der gesetzlichen und für Sie optimalen Rahmenbedingungen zu tun, gilt es aber, einiges zu beachten.
>>> Wer kann tätig werden?
>>> Gewerbeanmeldung
>>> Rechnungstellung
>>> Versicherung
>>> Scheinselbständigkeit
>>> Produkthaftung
>>> Gasölverbilligung
>>> Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug
>>> KfZ Steuer
Wer kann tätig werden?
Zuerwerb zum landwirtschaftlichen Betriebseinkommen dürfen der/die Betriebsleiter/in, dessen Ehegatte und alle mitarbeitenden Familienangehörigen erwirtschaften – sogenannte MIFA (BG-Beiträge) werden entrichtet. Ebenso können die im Betrieb Angestellten (Lehrlinge, etc.) tätig werden. Es ist nicht möglich, im Rahmen der Betriebshilfe eine betriebsfremde Person für nicht landwirtschaftliche Auftraggeber einzusetzen.
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Gewerbeanmeldung
Ein zusätzlicher jährlicher Betriebs-Bruttozuerwerb von bis zu maximal 10.250 Euro pro Jahr kann durch den landwirtschaftlichen Betrieb bei nicht landwirtschaftlichen Auftraggebern erlöst werden. Es ist nicht notwendig, ein eigenes Gewerbe anzumelden, sofern innerhalb dieser Einkommensgrenze nur die eigene Arbeitskraft und betriebseigene Maschinen eingesetzt werden.
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Für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erschließung, Bepflanzung und Pflege von Grundstücken (Winterdienst, Kehrdienst, Grünflächenpflege) erbracht werden, besteht seit 1.8.2004 auch dann die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung, wenn die Leistungen für Privatpersonen erbracht wurden. Bei Lieferungen und Leistungen gegenüber anderen Unternehmen war dies ohnehin schon der Fall.
Diese Rechnung muss innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung gestellt werden. Bei Zuwiderhandlung (bar kassieren ohne Beleg) droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§14 UStG). Kunden haben die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. In der Rechnung ist auf die Aufbewahrungspflicht hinzuweisen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG n. F.).
Auf allen Rechnungen ist die enthaltene Umsatzsteuer auszuweisen, daneben muss eine Rechnung die Angabe des Leistungsdatums, des Rechnungsdatums, eine fortlaufende Rechnungsnummer und die Steuernummer des Rechnungsstellers enthalten.
Für jegliche außerlandwirtschaftliche Leistung ist die erlöste Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, dies geschieht in Form einer Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden.
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Versicherung
Um für die Risiken bei gewerblichen Dienstleistungen ausreichend abgesichert zu sein, muss für jeden landwirtschaftlichen Betrieb das Haftungsrisiko und das Unfallrisiko gesondert für diesen Tätigkeitsbereich versichert werden.
Beide Risiken sind voll abgesichert, wenn alle Leistungen über eine MR GmbH/AG abgerechnet werden. In diesem Fall entrichtet die MR Tochtergesellschaft die Beiträge für die Landwirte. Somit sind Schäden, die durch die Erfüllung, aber auch Nichterfüllung von Leistungen (zu spät zum Winterdienst erschienen) entstanden sind, durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt.
Beachten Sie jedoch bitte unbedingt, dass dies nicht für Schäden gilt, die durch das Führen eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges bzw. durch fest mit dem Zugfahrzeug verbundene Anbaugeräte entstehen (z.B. Beschädigen eines geparkten PKW mit dem Schneeräumschild).
Hier ist die Haftpflichtversicherung des Schleppers zur Schadensregulierung verpflichtet. Sie sollten deshalb unbedingt Ihren Versicherungsagenten auf außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten hinweisen und dies auch schriftlich in der Police festhalten. Von der MR GmbH/AG werden auch Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entrichtet, sodass Sie auch für die nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten unfallversichert sind, sofern Sie die Tätigkeiten über die MR Organisation abrechnen.
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Landwirte werden bei nicht landwirtschaftlichen Auftraggebern im Bereich des Zuerwerbs nicht als Angestellte tätig sondern als eigene Unternehmer. Grundlage ihrer Tätigkeit ist ein Werksvertragsverhältnis (mündlich oder schriftlich). Um geleistete Tätigkeiten als tatsächlich selbständig einstufen zu können, gibt es fünf Kriterien, mit denen Selbständige von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten abgegrenzt werden. Drei davon sollten unbedingt erfüllt sein. Ausschlaggebend ist, wie ein eventueller Prüfer der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) den tatsächlichen Sachverhalt einstuft. Um als selbständig tätig zu gelten, sollten Sie:
nicht an Weisungen und Arbeitsanweisungen des Kunden gebunden sein. Sie dürfen auch nicht in den Betriebsablauf eines Auftraggebers eingebunden werden. (Vorarbeiter, feste Arbeitszeiten, betriebliche Pausen, Arbeitstrupps etc.),
eigene Maschinen und Betriebsstoffe einsetzen, auf keinen Fall ausschließlich fremde Maschinen bedienen,
ein eigenes unternehmerisches Risiko haben (Abrechnung eines Gewerkes zum Angebotspreis, Risikobeteiligung etc.)
Besonders kritisch sind Fälle, wo Sie als Fahrer für nicht landwirtschaftliche Transporte oder Fahrer im Winterdienst auf fremden Fahrzeugen eingesetzt werden sollen. Bitte hier unbedingt Rücksprache mit Ihrer MR GmbH/AG halten.
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Produkthaftung
Wenn Sie als Unternehmen Dienstleistungsgewerke anbieten, unterliegen Sie dem Produkthaftungsgesetz. Sie als fachkundige Person werden zur Rechenschaft gezogen, wenn Sie gegen eine Satzung, ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen. Dabei ist unerheblich, ob Sie von einem Kunden dazu angewiesen wurden. Wenn Sie z.B. chemischen Pflanzenschutz auf einer nicht landwirtschaftlich genutzten Fläche durchführen oder einen Baum fällen, obwohl dieser durch eine Baumschutzverordnung geschützt ist, werden Sie als Ausführender empfindlich belangt. Bitte lassen Sie sich dazu in Ihrer MR GmbH/AG eingehend beraten.
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Für Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft darf selbstverständlich kein gasölverbilligter Treibstoff eingesetzt werden. Es kann durchaus sinnvoll sein, bei Einsätzen gewerblicher Auftraggeber Tankbelege einer Tankstelle mitzuführen.
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Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug
Im Winterdienst muss das Fahrzeug mit entsprechenden reflektierenden Warntafeln und einem Schild „Winterdienst“ ausgestattet werden. Beachten Sie bitte, dass Sie eine gelbe Rundumleuchte in den Fahrzeugpapieren eintragen lassen müssen.............................................................................................................................................................................
Geht der Landwirt neben seiner landwirtschaftlichen Arbeit zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach (durch Winterdienst, Kehrdienst oder Grünflächenpflege), ist es meinst notwendig, dass er hierfür seine betriebseigenen Zugmaschinen einsetzt. Dazu gilt folgendes zu beachten:
Ist ein Landwirt mit einem Schlepper auf öffentlichen Straßen unterwegs, muss das Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen tragen und zugelassen sein. Es kann sich dabei durchaus um ein grünes Kennzeichen handeln. Dies betrifft in erster Linie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bestimmte Spezialanhänger. In der Landwirtschaft und in land- und forstwirtschaftlich orientierten Dienstleistungsunternehmen sind grüne Kennzeichen mit wenigen Ausnahmen heutzutage Standard.
Sofern der Schlepper nur im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt wird oder sich der außerlandwirtschaftliche Zuerwerb auf Tätigkeiten für Gebietskörperschaften (Kommunen, Landkreise, Ämter, etc.) beschränken, bleibt das Fahrzeug von der KfZ Steuer befreit.
Ist ein Landwirt mit seinem Schlepper zusätzlich noch für einen gewerblichen Auftraggeber (z. B. Bahn, Post, etc.) tätig, kann am Schlepper in der Regel zwar die grüne Nummer verbleiben, für die Dauer dieser Tätigkeit muss aber in jedem Fall KfZ-Steuer bezahlt werden. Die Besteuerung des Schleppers kann vom Landwirt formlos beim Finanzamt beantragt werden. Als Nachweis ist der Landwirt verpflichtet, den gültigen Steuerbescheid mitzuführen.
Die Besteuerung läuft mit Datum des Bescheids mindestens einen Monat. Für die Landwirtschaft gibt es die Sonderregelung, dass einzelne Monate entrichtet werden können. Für die normale Winterdienstperiode müssten also 5 Monate (November bis März) Steuern bezahlt werden. Die Höhe der KfZ-Steuer richtet sich nach dem Gesamtgewicht und dem Schadstoffausstoß des Schleppers. Eine Vorlage für einen Antrag beim Finanzamt stellen wir Ihnen im unteren Bereich dieser Internetseite zur Verfügung.
Zum Antrag an das Finanzamt sollte eine Kopie des Fahrzeugscheines vorgelegt werden. Leider wird die Handhabung dieser Regelung, insbesondere die Frage ob das grüne Kennzeichen am Fahrzeug verbleiben kann oder ob ein schwarzes Kennzeichen angebracht werden muss, regional sehr unterschiedlich ausgelegt. In letzter Instanz ist die Zulassungsstelle am Landratsamt für diese Fragestellung zuständig.